Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes
vertreten.
Der Vorstand kann Verpflichtungen für den Verein nur mit Beschränkung auf das Vereinsvermögen
eingehen. Seine Vollmacht ist insoweit ausdrücklich begrenzt.
Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung sind schriftlich zu dokumentieren und den übrigen
Vorstandsmitgliedern zur Kenntnis zu geben.
Die Vereinigung mehrerer Vorstandsämter in einer Person ist unzulässig.
§ 17 Aufgaben des Präsidenten
Der Präsident repräsentiert den Verein in der Öffentlichkeit.
Er hat die Aufgabe Kontakte zu Vereinen, Institutionen, Firmen, Sponsoren, wichtigen
Personen des öffentlichen Lebens u. ä. zu knüpfen und zu pflegen.
Er ist für die Planung und Durchführung von Veranstaltungen zuständig und hat für einen reibungslosen Ablauf Sorge zu tragen.
Der Präsident beruft die Jahreshauptversammlung ein, kann Ehrenmitglieder sowie Auszeichnungen vorschlagen und Siegerehrungen
vornehmen.
Er kontrolliert den Pegel und kann Beauftragte ernennen, insbesondere einen
- Durstbeauftragten
- Internetbeauftragten
- Planwagenfahrtbeauftragten
- Jubiläumsbeauftragen
- Trinkspruchbeauftragten (in Abstimmung mit dem Vize-Präsidenten).
§ 18 Aufgaben des Vize-Präsidenten
Der Vize-Präsident vertritt den Präsidenten bei körperlicher oder geistiger Abwesenheit.
Er hat den Präsidenten nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, aber
auch zu kontrollieren (Vier-Augen-Prinzip).
Außerdem ist der Vize-Präsident verpflichtet, den Schlachtruf in Gang zu setzen und zu pflegen bzw. einen Dritten in Abstimmung mit dem Präsidenten zu beauftragen.
§ 19 Aufgaben des Schriftführers
Er wickelt die dem Verein obliegenden Verwaltungstätigkeiten ab, insbesondere der Vordruckverwaltung,
der Annahme, Bearbeitung, Weiterleitung und Archivierung von Anträgen und sonstigen Vereinsunterlagen.
Der Schriftführer erstellt den Preisaushang, die Spielpläne sowie Tabellen für die verschiedenen Wettbewerbe, ermittelt die aktuellen Spielstände, unterrichtet die Mitglieder und ist zuständig für Glückwunsch- und Kondolenzschreiben etc.
Er ist verantwortlich für die Erledigung dieser Aufgaben, kann jedoch die Hilfe jedes Mitgliedes - insbesondere derer ohne Ämter - in Anspruch nehmen.
Er ist für die Anbahnung von Beziehungen zu neuen Mitgliedern zuständig.
Der Schriftführer protokolliert die Beschlüsse - insbesondere auf der Jahreshauptversammlung - und informiert die Mitglieder zeitnah.
Er ist für die ordnungsgemäße Durchführung der Wahlen ( § 32) verantwortlich.
Er koordiniert den Schriftverkehr des Vereins
und fertigt Durchschriften/Kopien des Schriftverkehrs im weiteren Sinne und legt diese geordnet ab.
Er stellt dem Internetbeauftragten regelmäßig die notwendigen Informationen zur Verfügung. Er hat den
Datenschutz zu wahren.
§ 20 Aufgaben des 2. Schriftführers
Der 2. Schriftführer vertritt den Schriftführer bei körperlicher oder geistiger Abwesenheit.
Er hat den Schriftführer nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, aber
auch zu kontrollieren (Vier-Augen-Prinzip).
§ 21 Aufgaben des Kassierers
Der Kassierer führt das Kegelbuch und vereinnahmt die Gelder gemäß Preisaushang.
Die Gelder sind bis zur Gutschrift auf dem Vereinskonto im abschließbaren Sparkegel zu
verwahren. Der Transport muss durch ständig wechselnde Fahrtrouten vorgenommen werden.
Alternativ kann der Kassierer die Einnahmen im
Rahmen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs anfordern, z. B. einheitliche monatliche pauschale Vorauszahlung per Dauerauftrag bei geschäftsjährlicher Abrechnung mit Spitzenausgleich.
Der Kassierer ist verpflichtet die Gelder so anzulegen, dass Liquidität und Sicherheit
gewährleistet sind und dennoch möglichst hohe Erträge erzielt werden. Er ist gehalten, in diesem Rahmen um beste Konditionen zu feilschen.
Der Kassierer führt das Vereinskonto auf seinen Namen mit dem Zusatz "lekketäsch",
getrennt von seinem privaten Vermögen.
Er führt die Haupt- und Grundbücher nach den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung, insbesondere: Keine Buchung ohne Beleg.
Der Kassierer ist zur Bereitstellung von
liquiden Mitteln für Veranstaltungen im Rahmen des Guthabens verpflichtet.
Kassendifferenzen bis € 2,50 (ehemals DM 5,00) pro Monat können bar ausgeglichen werden, für Differenzen die € 2,50 (ehemals DM 5,00) übersteigen haften die Vereinsmitglieder persönlich direkt und gesamtschuldnerisch.
Kompetenzen: Der Kassierer kann Stundungen von € 25,00 (ehemals DM 50,00) bis zur nächsten Veranstaltung gewähren und darf aus diesem Grund Auskünfte bei verschiedenen Auskunfteien o. Ä.
einholen.
§ 22 Aufgaben des 2. Kassierers
Der 2. Kassierer vertritt den Kassierer bei körperlicher oder geistiger Abwesenheit.
Er hat den Kassierer nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, aber auch bezüglich Kasse und Kegelbuch zu kontrollieren (Vier-Augen-Prinzip).
Er verwaltet den Pott auf dem Kegelabend und rechnet mit dem Wirt ab.
§ 23 Aufgaben des Zeug- und Gerätewartes (Gerätewart)
Der Gerätewart schafft in erster Linie die Voraussetzungen für ein optisch bestechendes, einheitliches Äußeres der Mitglieder. Er erkennt Bedarf zur Erweiterung, Erneuerung und Instandsetzung des lekketäsch-Equipments, sowohl bei der Bekleidung, als auch bei Party-, Tour-Utensilien und Trophäen. Als
Gerätewart ist er außerdem zuständig für Werbeartikel.
Er entwickelt Ideen, verhandelt mit Lieferanten, besorgt Muster, präsentiert Vorschläge, führt
Entscheidungen herbei, vergibt Aufträge und kauft ein. Er wählt günstige Anbieter aus und feilscht um gute Preise. Qualität und Zeitlosigkeit haben höhere Priorität als modischer Schnickschnack.
Der Gerätewart führt ein Inventar, verwaltet die Bestände des Vereins und ist für den Verkauf von
Fanartikeln zum Selbstkostenpreis verantwortlich.
§ 24 Aufgaben des 2. Zeug- und Gerätewartes (2. Gerätewart)
Der 2. Gerätewart vertritt den Gerätewart bei körperlicher oder geistiger Abwesenheit.
Er hat den Gerätewart nach besten Kräften bei der Erfüllung seiner Aufgaben zu unterstützen, aber auch
zu kontrollieren (Vier-Augen-Prinzip).
§ 25 Gründerrat
Der Gründerrat besteht aus den Gründern, die Mitglieder des Vereins sind.
Die Besetzung kann von Fall zu Fall von den Gründern selbst bestimmt werden.
§ 26 Vermittlungsrat
Der Vermittlungsrat besteht aus dem Präsidenten, dem Gründerrat und weiteren
Vereinsmitgliedern. Die weiteren Vereinsmitglieder können sich melden und werden dann vom Präsidenten ernannt. Die Anzahl (ggf. inkl. Präsident) entspricht der Anzahl von Mitgliedern, die jeweils im Gründerrat vertreten sind, also maximal 6.
Sollte der Gründerrat (ggf. inkl. Präsident) mehr Mitglieder erhalten, so ist dessen Anzahl auf die
Zahl der weiteren Mitglieder herabzusetzen.
Die Besetzung regelt der Gründerrat eigenverantwortlich.
§ 27 Beauftragte
Der Präsident kann Beauftragte ernennen, entpflichten und Vollmachten erteilen.
Der Beauftragte handelt im Rahmen seiner Vollmacht eigenverantwortlich bis sein Auftrag
erfüllt ist. Dann erlischt die Vollmacht. Ein Beauftragter kann auch auf Dauer ernannt werden.
Wichtig sind insbesondere der Durstbeauftragte, der z. B. an einem Kegelabend für den Nachschub an Getränken zuständig ist, der Internetbeauftragte, der für den Aufbau und die Pflege des Internetauftritts
verantwortlich ist, der Trinkspruchbeauftragte, der den Schlachtruf in Gang setzt, pflegt und ggf. neue Trinksprüche entwickelt, der Planwagenfahrtbeauftragte, der für die Organisation und den reibungslosen
Verlauf der Planwagenfahrten verantwortlich ist und der Jubiläumsbeauftragte, der die Festivitäten plant.
§ 28 Jahreshauptversammlung
Aufgaben der Jahreshauptversammlung (JHV) sind insbesondere
- Kenntnisnahme der Rechenschaftsbericht
- Entlastung der einzelnen Vorstandsmitglieder
- Wahl des neuen Vorstandes
- Beschlussfassung über den Preisaushang
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen
- Ausschluss von Mitgliedern
- Abwahl von Vorstandsmitgliedern
- Auflösung des Vereins
Jedes Mitglied - auch der Vorstand - hat eine Stimme.
Ausnahme: Ein Vorstandsmitglied kann sich nicht selbst entlasten.
Die JHV ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
Das Protokoll wird vom Schriftführer erstellt. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person des Versammlungsleiters und des Protokollführers, die Zahl der
erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Art der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist die zu ändernde Bestimmung anzugeben. Das Protokoll wird vom
Versammlungsleiter, i. d. R. der Präsident, und vom Protokollführer unterschrieben.
§ 29 Ordentliche Jahreshauptversammlung
Die ordentliche Jahreshautversammlung findet nach Möglichkeit im Rahmen der jährlichen
Kegeltour statt, spätestens jedoch im November jeden Jahres. Sie wird durch den Präsidenten einberufen, der den Termin mindestens 6 Wochen vorher unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung bekannt gibt.
Weitere Tagesordnungspunkte können durch alle Mitglieder eingereicht werden. Formvorschrift hierfür ist die Schriftform; letzter Abgabetermin beim Präsidenten ist vier Wochen vor der ordentlichen Jahreshauptversammlung. Die endgültige Tagesordnung
ist den Mitgliedern vom Präsidenten zwei Wochen vor der JHV schriftlich zuzuleiten.
Mündliche Anträge während der Jahreshauptversammlung, über die beschlossen werden soll, sind nur
zulässig, wenn der Antrag mit ¾ Mehrheit aller anwesenden Mitglieder zugelassen wird. Über sonstige Anträge kann nicht beschlossen werden. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur beschlossen
werden, wenn dies den Mitgliedern in der Tagesordnung vor Beginn der JHV schriftlich mitgeteilt wurde.
§ 30 Außerordentliche Jahreshauptversammlung
Außerordentliche JHV können vom geschäftsführenden Vorstand (mindestens zwei Vorstandsmitglieder)
einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn die Einberufung von mindestens einem Drittel aller Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
Die Anberaumung der Außerordentlichen JHV auf Antrag aus dem Kreis der Vereinsmitglieder muss
spätestens vier Wochen nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand erfolgen.
§ 31 Abstimmungen
Grundsätzlich wird, sofern nichts anderes vorgeschrieben ist, unter den anwesenden Mitgliedern offen
abgestimmt.
Auf mündlichen Antrag mindestens eines Mitgliedes kann geheim abgestimmt werden.
Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn bei der JHV bzw. einer offiziellen Kegelveranstaltung mehr als
die Hälfte der Mitglieder bei der Entscheidung anwesend ist.
Grundsätzlich gilt die einfache Mehrheit.
Abstimmungen zu Neuaufnahmen werden immer geheim abgestimmt.
§ 32 Wahlen
Die Auslosung ist das demokratischste aller Wahlverfahren.
Grundsätzlich findet daher die Auslosung Anwendung. § 31 (Abstimmungen) findet sinngemäß Anwendung.
Amtsträger/Mitglieder, die sich zur (Wieder-) Wahl stellen, können mit einfacher Mehrheit (wieder-) gewählt werden.
Der Präsident kann nicht (wieder-) gewählt werden. Das Amt wird durch Auslosung bestimmt.
Die nach den (Wieder-) Wahlen verbleibenden Ämter und das Präsidentenamt werden in der in § 16 (Präsident, Vize-Präsident …) genannten Reihenfolge ausgelost.
Die Auslosung findet sukzessive unter allen verbleibenden Mitgliedern statt, die kein Amt haben,
unabhängig davon, ob anwesend oder nicht.
Der amtierende Präsident zieht die Lose. Der Lostopf wird vom Kassierer verwaltet.
Der Schriftführer ist für den ordnungsgemäßen Ablauf verantwortlich.
§ 33 Wahlperiode
Die Vorstandsmitglieder werden für ein Jahr gewählt. Sie bleiben im Amt, bis der Nachfolger gewählt ist.
§ 39 Preisaushang
Der Preisaushang wird vom Schriftführer erstellt und vom Kassierer überwacht. Änderungen der Preise können durch einfache Mehrheit aller Mitglieder
vorgenommen werden. Der Kassierer kann mangels Wechselgeld geschuldete Beträge auf volle € (vormals DM) aufrunden.
Der erste Preisaushang sieht wie folgt aus: (zum Vergleich in €)
Startgeld DM 10,00 € 5,11
Nichterscheinen DM 15,00 € 7,67
Strafgelder
- Puddel DM 0,30 € 0,15
- Stina DM 1,00 € 0,51
- Bimmel bimmelt DM 0,50 € 0,26
- Kugel von der Bahn DM 1,00 € 0,51
- Kugel eingeholt eine Runde
- entschuldigte Verspätung DM 1,00 € 0,51
- unentschuldigte Verspätung DM 3,00 € 1,53
- Verlierer* DM 0,50 € 0,26
*Verlierer sind die Hälfte der Teilnehmer/Mannschaften (aufgerundet); bei Mannschaften zahlt jeder Teilnehmer.
Die Vereinnahmung der Preise erfolgt am Ende des Kegelabends durch den Kassierer bzw. per Dauerauftrag mit Jahresabrechnung.
Dieser erste Preisaushang ist gültiger Bestandteil der Satzung bis zur Änderung des Preisaushanges.
Der aktuelle Preisaushang kann beim Kassierer während der normalen Kegelzeiten eingesehen werden.
Eine aktuelle Version des Preisaushangs wird unter www.lekketaesch.de zur Verfügung gestellt.
§ 40 Stammeinlage
Die Stammeinlage ist der Anteil eines jeden Mitglieds am Kontoguthaben zu einem bestimmten Termin.
Neue Mitglieder haben die Stammeinlage innerhalb von 3 Monaten einzuzahlen; wer etwas auf sich hält, zahlt sofort.
Stichtag für die Höhe und Fristbeginn ist das Datum des Eintritts.
§ 41 Satzungsänderungen
Binnen eines Jahres nach Gründung kann der Gründerrat die Satzung ohne Abstimmung ändern oder sie zur Anerkennung an alle Mitglieder verschicken.
Satzungsänderungen werden durch Abstimmung mit ¾ Mehrheit aller Mitglieder beschlossen, die entweder durch Stimmabgabe in Anwesenheit bei oder durch ein
dem Präsidenten rechtzeitig vor der Abstimmung eingereichtes schriftliches Votum abgestimmt haben. Über eine Satzungsänderung kann nur auf einer ordentlichen oder außerordentlichen Jahreshauptversammlung sowie
auf einem planmäßigen Kegelabend abgestimmt werden. Alle Mitglieder sind vorab mit einer Frist von mindestens 2 Wochen über die vorzuschlagende Satzungsänderung zu informieren. Sind für Jahreshauptversammlungen
(z. B. Tagesordnung) längere Fristen vorgesehen, so gelten die längeren Fristen.
Die jeweiligen Satzungsänderungen sind, sofern nicht anders bestimmt, unmittelbar wirksam und werden im Internet
veröffentlicht.
§ 42 Vetorecht
Solange noch mindestens drei Gründer im Verein sind, besitzen die Gründer ein Vetorecht gegen alle Abstimmungsergebnisse.
Wird von diesem Recht Gebrauch gemacht, so muss der Vermittlerrat einen Kompromiss herbeiführen.
§ 43 Erstattungsansprüche
Kein Mitglied des Vereins hat bei Austritt oder Ausschluss einen Erstattungsanspruch.
Lediglich die Auszahlung der im aktuellen Geschäftsjahr geleisteten Startgelder kann von den übrigen Mitgliedern mit mindestens ¾ Mehrheit beschlossen
werden.
Wer an der Holland-Tour oder einer besonderen Veranstaltung nicht teilnehmen kann oder will, kann einen Erstattungsantrag stellen.
Er kann zwischen 50% und 75% der für ein Mitglied ausgegebenen Kosten erhalten.
Ob und in welcher Höhe erstattet wird, wird durch Abstimmung entschieden.
§ 44 Vereinsgetränk
Pils
In begründeten Fällen darf auf Höherprozentiges zurückgegriffen werden.
Im Sinne der Völkerverständigung sollten regional übliche Getränke wegen dieser Vorschrift allerdings nicht verschmäht werden.
§ 45 Regelwerk
Es gilt das Regelwerk des Deutschen Kegelbundes in seiner jeweils gültigen Fassung.
§ 46 Zuwendungen an Vereinsmitglieder
Grundsätzlich hat kein Mitglied des Vereins ein Recht auf Zuwendungen aus Vereinsmitteln (z.B. Fahrtkostenerstattung, Spesen, usw.).
Ausnahmen sind die folgenden Ereignisse:
- Erstmalige Heirat (bei weiterer Heirat nur bei offensichtlicher Verbesserung) 100 €
- Geburt eines Kindes (aus eigener Herstellung, das in Gedanken an den Kegelclub gezeugt wurde)
25 €
- Tod des Mitgliedes (Natur-)Kranz von lekketäsch mit Schleife, denn weil er nicht mit auf Kegeltour fährt holen wir das an einem Abend wieder ´raus.
§ 47 Alias-Name
Wir wollen uns beim Namen nennen:
Guido Buding -> Linda
Andreas Dautzenberg -> Wixää
Michael Fensky -> Chynasky
Norbert Gewinner -> Pläät
Wolfgang Hahn -> Chicken
Jürgen Küppers -> Arnold
Markus Krüger -> Ken o´ B
Ralf Link -> Waldää
Wolfgang Phlippen -> Wölff
Stefan Paulussen -> Paula
Markus Schmidt -> Öshi
§ 48 Kölner Schwur
„Dem Kölner Schwur verpflichtet nur.“
Neue Mitglieder sind einzuschwören.
Die Nichtbeachtung ist ein Ausschlussgrund ( § 12).
§ 49 Auflösung des Vereins / Liquidation
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Jahreshauptversammlung §§ 28 ff. beschlossen werden. Der Vorstand hat ein Vermögensverzeichnis zu erstellen, die Liquidation nach den Bestimmungen für die Liquidation eines rechtsfähigen Vereins (§ 47 ff. BGB) durchzuführen und jedem Mitglied seinen Anteil am Liquidationserlös auszuschütten.
Entsprechendes gilt bei Auflösung des Vereins aufgrund sonstiger Umstände.
§ 50 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Die Mitglieder verpflichten sich, unwirksame oder nichtige Klauseln durch rechtswirksame zu ersetzen, die dem tatsächlich Gewollten am nächsten kommen. Das
gleiche gilt, falls die Satzung eine ergänzungsbedürftige Lücke enthalten sollte.